Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Liedtke Kunststofftechnik GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Liedtke Kunststofftechnik GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

 

Einkauf

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Liedtke Kunststofftechnik GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Liedtke Kunststofftechnik GmbH – nachfolgend: LKT – zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. LKT bestellt im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Einkaufsbedingungen im Hinblick auf die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware oder Produkte) ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern ein- und an LKT weiterverkauft.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LKT deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Sofern nicht abweichende individuell vereinbarte Vertragsbedingungen mit dem Lieferanten, sei es für den Einzelfall oder für sukzessive Lieferungen auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen geschlossen wurden, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.

II. Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag und/oder Auftrag zwischen LKT und dem Lieferanten kommt erst zu Stande, falls und soweit zwischen den Parteien ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen oder eine Bestellung schriftlich durch LKT bestätigt wurde. Das Schweigen von LKT auf Angebote oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nicht als Zustimmung oder Bestätigung eines Vertragsabschlusses. Änderungen an Angeboten des Lieferanten auch in schriftlichen Auftragsbestätigungen gelten als neues Angebot und bedarf dies stets der Annahme durch LKT.
  2. Angebote, Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Modelle und Muster des Lieferanten im Zuge der Vertragsanbahnung sind für LKT kostenfrei.

III. Lieferung

  1. Die von LKT in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist für den Lieferanten bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, LKT unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und die Dauer der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten bzw. Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Vor dem vereinbarten Liefertermin dürfen Teillieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LKT vorgenommen werden.
  2. Auf Verlangen hat der Lieferant Mehr- oder Minderlieferungen auf Bestellungen von LKT bis zu zehn Prozent der vereinbarten Liefermenge zu leisten und zu dulden, ohne dass dies zu einer Veränderung der jeweiligen Einzelpreise führt.
  3. Bedenken gegen die von LKT gewünschte Art der Leistungsausführung hat der Lieferant unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Rahmenbestellungen vom LKT bedürfen eines schriftlichen Einzelabrufs der angebotenen Waren, durch den ein entsprechender verbindlicher Vertrag zu Stande kommt. Eine Abnahmeverpflichtung von Leistungsmengen besteht nur, wo ein solches ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Erbringt der Lieferant seine Lieferung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfristen, kommt dieser in Verzug und bestimmen sich die Rechte von LKT insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch LKT stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
  6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von LKT bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer von LKT beizufügen sowie das Bestelldatum. Soweit von LKT gefordert hat der Lieferant Materialzertifikate, öffentlich-rechtliche Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und / oder Qualitätsnachweise mit jeder Lieferung zu erbringen. In diesem Fall ist LKT zur Abnahme der Ware ohne Vorliegen entsprechender Dokumente nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, soweit auf Grund europäischer Richtlinien, Verordnungen und / oder Gesetze sowie behördlicher Anordnungen eine besondere Kennzeichnung der Ware, besondere Erlaubnisse, Genehmigungen, Leistungserklärungen oder sonstige Dokumente zum Nachweis der rechtskonformen Warenbeschaffenheit erforderlich sind.

IV. Zahlung

  1. Zahlungen durch LKT erfolgen 14 Tage nach Rechnungszugang mit drei Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang netto.
  2. Rechnungen des Lieferanten sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen und müssen sämtliche vereinbarten Lieferscheinangaben enthalten, andernfalls werden Zahlungsansprüche des Lieferanten nicht fällig.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht LKT im gesetzlichen Umfang zu. LKT ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange LKT Ansprüche aus unvollständigen, verspäteten oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen. Dem Lieferant steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen gegen LKT zu.
  4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels schuldet LKT Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins p.a..

V. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

  1. Der Lieferant übereignet die von LKT bestellte Ware mit Übergabe an LKT und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Nimmt LKT jedoch im Einzelfall ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten mit der Kaufpreiszahlung. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
  2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen und / oder Materialien von LKT durch den Lieferanten wird für LKT vorgenommen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass LKT im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände und / oder Materialien hergestellten Erzeugnissen wird, die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für LKT verwahrt werden.
  3. LKT beigestellte Waren und / oder Materialien sind bei Empfang durch den Lieferanten unverzüglich mengenmäßig zu prüfen und deren Erhalt zu bestätigen. Der Lieferant ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die beigestellte Ware und / oder Materialien ordnungsgemäß zu versichern, pfleglich zu behandeln und eine für Dritte drohende Gefährdung zu vermeiden.

VI. Versand und Gefahrübergang

  1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart ist erfolgen Lieferungen „frei Haus" (DDP Bestimmungsort gem. INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts Abweichendes vereinbart, hat die Lieferung an den Geschäftssitz von LKT zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.
  2. Die Kosten für Verpackung und Versand bis zum Erfüllungsort trägt der Lieferant, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

VII. Gewährleistung

  1. Für die Rechte von LKT bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Lieferant haftet insbesondere gegenüber LKT dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf LKT die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, Qualitätsvorgaben, Materialzertifikat. und / oder Prüfvorgaben, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von LKT Gegenstand des Vertrages sind. Der Lieferant garantiert, dass er für seine Waren ein wirksames Qualitätssicherungssystem für Qualitätsprüfungen an Endprodukten eingerichtet hat und stetig aufrechterhält. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, muss das Qualitätssicherungssystem mindestens den Anforderungen nach DIN EN ISO 9001 in ihrer jeweiligen neuesten Fassung entsprechen; der Lieferant garantiert, dass seine Waren in Übereinstimmung mit der genannten DIN-Norm hergestellt wurden.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen LKT Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss oder bei Gefahrübergang in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Untersuchungspflicht von LKT auf Mängel beschränkt, die bei der Wareneingangskontrolle bei LKT unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitätskontrolle von LKT im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind, insbesondere Transportbeschädigungen, Falsch- und / oder Minderlieferungen. Die Rügepflicht von LKT für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
  4. Die zum Zwecke der Nachbesserung von LKT aufzuwendenden Kosten, einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten trägt in jedem Fall der Lieferant.
  5. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen zur Nacherfüllung nach Wahl von LKT durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) innerhalb einer von LKT gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann LKT den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für LKT unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung; hiervon ist der Lieferant durch LKT unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen ist LKT bei einem Sach- und Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gesetzliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche von LKT bleiben unberührt.
  6. Bei Rahmenbestellungen (Dauerbezug) durch LKT mit einer Laufzeit über ein Jahr verpflichtet sich der Lieferant zur kontinuierlichen sachmangelfreien Warenlieferung (O-Fehler-Ziel !). Der Lieferant schuldet in solchen Fällen eine transparente Dokumentation der Qualitätssicherung (8 D-Report).
  7. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von LKT innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen LKT neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. LKT ist berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die LKT ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Die vorstehenden Ansprüche von LKT gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung durch LKT oder durch einen Kunden von LKT weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurde.
  8. Der Lieferant garantiert LKT, dass die durch ihn gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist. Wird LKT von Dritten wegen einer Rechtsverletzung, insbesondere Schutzrechtsverletzung, in Anspruch genommen, ist LKT durch den Lieferant von allen Ansprüchen freizustellen und hat der Lieferant LKT die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Entsprechendes gilt, falls und soweit der Kunde von LKT wegen Rechtsverletzungen des Lieferanten in Anspruch genommen wird und LKT seinen Kunden freizustellen hat.

VIII. Produkthaftung

  1. Falls LKT aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet LKT von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Sachmangel der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, hat dieser nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung übernimmt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen, die LKT aus Anlass von und im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Im Falle einer Rückrufaktion hat LKT den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten und ihm ausreichende Mitwirkungsmöglichkeiten zur Planung und Durchführung der Rückrufaktion zu ermöglichen, es sei denn es besteht Gefahr im Verzug.
  3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  4. Während des Vertragsverhältnisses mit LKT hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten und deren bestand auf Verlangen LKT nachzuweisen.

IX. Geheimhaltung, Unterlagen

  1. Sämtliche durch LKT zugänglich gemachten geschäftlichen, kaufmännischen oder technischen Informationen sind, soweit diese nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Lieferanten nur solchen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellt werden, die zur Herstellung der bestellten Ware notwendigerweise einbezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
  2. Sämtliche an den Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von LKT überlassenen Unterlagen und Hilfsmittel, Zeichnungen, Abbildungen, Konstruktionspläne, Entwürfe, Berechnungen, Beschreibungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Werkzeuge, Datenträger und sonstige Schriftstücke sind ausschließlich durch den Lieferanten und ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Vertragsbeendigung vollständig an LKT zurückzugeben.
  3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch LKT ist es dem Lieferanten untersagt, Waren, die nach Unterlagen von LKT angefertigt sind, Dritten anzubieten oder an Dritte zu liefern.

X. Regelkonformität

  1. Der Lieferant ist zur Einhaltung der Verhaltensmaßregeln nach dem internationalen Standard der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verpflichtet. Der derzeit gültige BSCI-Verhaltenskodex mit Stand Januar 2014 ist einzuhalten, insbesondere das Verbot von missbräuchlicher Kinderarbeit, das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit, das Gebot angemessener Arbeitszeit, angemessener Löhne insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnbestimmungen, das Verbot von Diskriminierung, das Gebot von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der Vermeidung von Umweltschäden.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, LKT auf Anforderung den Standort seiner Warenproduktionsstätten mitzuteilen und diese durch LKT oder deren Kunden auf Verlangen auditieren zu lassen.
  3. Die obigen Verpflichtungen hat der Lieferant seinen Auftragnehmern und Zulieferern aufzuerlegen.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Dachau oder das LG München II.
    LKT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort für Pflichten von LKT ist deren Geschäftssitz.
  2. Das Vertragsverhältnis einschließlich sämtlicher Auslegungsstreitigkeiten unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Salvatorische Klausel

Der auf Grundlage dieser allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zu Stande gekommene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam und verbindlich.

Liedtke Kunststofftechnik GmbH
Markt Indersdorf, 27.12.2017

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