Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

AGB für Erzeugnisse und Leistungen der Firma Liedtke Kunststofftechnik GmbH

 

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

AGB für Erzeugnisse und Leistungen der Firma Liedtke Kunststofftechnik GmbH

 

AGB

Datenschutzbestimmungen der Liedtke Kunststofftechnik GmbH

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Firma Liedtke Kunststofftechnik GmbH (nachfolgend: LKT) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen LKT und Besteller im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen von LKT (nachfolgend: Lieferungen genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur soweit, als die LKT diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Angebotsunterlagen und anderen bestellrelevanten Dokumenten und Plänen behält sich LKT ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von LKT Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden und sind, sofern ein Vertragsverhältnis zwischen LKT und dem Besteller nicht zu Stande kommt, LKT auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  3. Angebote von LKT sind stets freibleibend. Preise, Beschreibungen des Liefergegenstandes sowie Leistungsangaben und sonstige Zusicherungen sind für LKT nur dann verbindlich, wenn diese von LKT schriftlich verbindlich abgegeben oder schriftlich verbindlich bestätigt wurden.

II. Vertragsschluss

Ein Vertrag und/oder Auftrag zwischen LKT und dem Besteller kommt erst zu Stande, falls und soweit zwischen den Parteien ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und/oder eine Auftragserteilung des Bestellers durch LKT schriftlich bestätigt wurde.

III. Preise

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungskosten und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Preisangaben sind für LKT nur verbindlich, wenn diese in dem Vertrag zwischen LKT und dem Besteller schriftlich vereinbart und/oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung von LKT schriftlich für verbindlich erklärt wurden.

IV. Lieferung

  1. Lieferfristen und Liefertermine für die Herstellung und /oder Lieferung sind für LKT nur dann verbindlich, soweit diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder durch LKT schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge durch die LKT sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
  3. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand am Bestimmungsort eingegangen ist oder das Lager von LKT innerhalb der vereinbarten Frist oder bis zu dem vereinbarten Termin verlassen hat, je nachdem, was zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist die Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen zurückzuführen auf
    a. Höhere Gewalt (Mobilmachung, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse)
    b. Virus- und sonstige Angriffe Dritte auf das IT-System von LKT, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten
    c. Hindernisse auf Grund nationaler und internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder sonstiger Umstände, die von LKT nicht zu vertreten sind (Energiemangel, Verzögerungen in der Belieferung der LKT mit wesentlichen Komponenten und Lieferbestandteilen, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen)

    verlängern sich die Fristen und Termine angemessen.

  4. Kann LKT nicht frist- und/ oder termingerecht aus anderen Gründen als unvorhergesehenen Ereignissen gem. Ziffer 3 leisten, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche des Bestellers statt der Leistung sind im Falle des Rücktritts des Bestellers ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von LKT. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

V. Zahlung

  1. Zahlungen erfolgen ohne Skontoabzug in der Weise, dass LKT am Fälligkeitstag über den Zahlungsbetrag verfügen kann. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Besteller sind ausgeschlossen.
  2. Bei Überschreiten des Zahlungsziels schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a., die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch LKT bleibt unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von LKT bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für LKT als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für LKT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. LKT und Besteller sind sich darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht LKT gehörenden Gegenständen LKT in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.
  3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt dieser bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an LKT ab, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an LKT ab, der dem von LKT in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
  4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen wichtigen Grundes ist LKT berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann LKT nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen und die abgetretenen Forderungen verwerten. Vorstehende Regelungen gelten auch für Factoring-Geschäfte des Bestellers. Auf Verlangen von LKT hat der Besteller die Abtretung anzuzeigen und LKT sämtliche zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden des Bestellers erforderlichen Unterlagen herauszugeben sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Von Verpfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller LKT unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die Ansprüche von LKT gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist LKT auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihr zustehende Sicherungen in entsprechender Höhe freizugeben.
  7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die weitere Veräußerung an Widerverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Bedingung gestattet, dass der Widerverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

VII. Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Besteller trägt auch die Kosten für gewünschte Eil- oder Expressgutlieferung. Versandweg und Versandart werden durch LKT gewählt, soweit nicht abweichend vereinbart. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist LKT nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet, die Kosten einer Versicherung trägt der Besteller. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen von LKT unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder auf Grund unsachgemäßer Einlagerung hat LKT nicht zu vertreten.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk von LKT verlassen hat und zwar auch dann, wenn LKT weitere Leistungen wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernommen hat. Hat LKT dem Besteller angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind LKT binnen einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als abgenommen.
  2. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Vorliegen von Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung in der Sphäre des Bestellers entstehen.
  3. Mangelhafte Lieferungen sind nach Wahl von LKT unentgeltlich nachzubessern, neuzuliefern oder neu zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung und/oder Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LKT. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  5. Eine Gewähr für die Eignung der gelieferten Waren für den von Besteller beabsichtigten Verwendungszweck übernimmt LKT nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Soweit die Waren einem freigegebenen Erstmuster entsprechen, gelten diese als sachmangelfrei. Toleranzen für Form- und Bearbeitungsmaße richten sich nach DIN 2768 M, Lagetoleranzen nach DIN 2768 L. Farbliche Abweichungen sind in geringen Nuancen möglich und stellen keinen Sachmangel dar. Bei Negativteilen (in einer Wanne geformt) sind Innenmaße, bei Positivteilen (über einen Kern gezogen) die Außenmaße verfahrensbedingt materialabhängig, geringfügige Maßabweichungen stellen ausdrücklich keinen Sachmangel dar.
  6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigen Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

IX. Haftung von LKT

  1. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt haftet LKT und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche dem Grunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Höhe nach allerdings begrenzt auf die Höhe der Deckungssummen im Rahmen des zu Gunsten von LKT bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes. Die Deckungssummen belaufen sich auf
    a. € 5,0 Mio. für Personenschäden
    b. € 5,0 Mo. für Sachschäden
    c. € 5,0 Mio. für Vermögensschäden
    Für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres stehen die vorgenannten Maximalbeträge allerdings jeweils höchstens 2-fach zur Verfügung. Jegliche Haftung von LKT für entgangenen Gewinn des Bestellers ist ausgeschlossen.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Produkthaftungsfällen sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. gewerbliche Schutzreche

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart ist LKT verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Bestellers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen einer Verletzung von solchen Schutzrechten durch von LKT erbrachte und durch den Besteller vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LKT gegenüber dem Besteller lediglich mit der Maßgabe, dass LKT nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirkt, die Lieferungen in einem Maße abändern kann, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung austauschen kann. Ist dies LKT nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, Schadensersatzansprüche richten sich nach den vorstehenden Bestimmungen.
  2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von LKT bestehen nur, soweit der Besteller LKT über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und LKT alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von LKT nicht voraussehbare Anwendung des Bestellers oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von LKT gelieferten Produkten eingesetzt wird.

XI. Werkzeuge und Materialien

Für die Sach- und Rechtsmangelfreiheit oder Eignung von seitens des Bestellers gelieferten Materialien, beizustellenden Produkte und überlassenden Werkzeugen übernimmt die LKT keinerlei Gewährleistung. Sachmängelansprüche, die auf Grund der Mangelhaftigkeit von vom Besteller gelieferter Materialien, beizustellenden Produkten oder überlassenen Werkzeugen entstehen, sind ausgeschlossen.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Dachau oder das LG München II.

    LKT ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort ist der Sitz von LKT.

  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Salvatorische Klausel

Der auf Grundlage dieser allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zu Stande gekommene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam und verbindlich.

Liedtke Kunststofftechnik GmbH
Markt Indersdorf, 27.12.2017

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